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Vertragsbedingungen
§1
Der Auftragnehmer wird vom Veranstalter an nachfolgendem Termin
(siehe Buchungsvertrag nachfolgend BV genannt) in derZeit von /
bis (s. BV) für eine musikalisch - künstlerische Darbietung engagiert.
Die Veranstaltungsart, insbesondere bei Sonderveranstaltungen (Life
- Performance, ect.), wird vom Veranstalter bekanntgegeben und sollte
auf dem BV vermerkt werden, um eine ordentliche Vorbereitung des
Auftragnehmers auf die Veranstaltung zu gewährleisten. Der beiliegende
BV ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und er ist als
verbindlich zu betrachten, auch wenn diese Vertragsbedingungen nicht
automatisch ausgedrukt werden. Mit dem anklicken des Buttons - Aktzeptieren
- werden diese Vertragsbedingungen angenom- men. Jeder der Parteien
erhält eine Kopie des BV.
§2
Für
die Entrichtung der Einkommens- / Umsatzsteuer, sowie die Abführung
weiterer Abgaben und die soziale Absicherunghat der Auftragnehmer
selbst zu sorgen. Desweiteren wird durch den Veranstalter für eventuell
notwendige freie Kost und Logie zu sorgen.
§3
Sollte
es aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat oder die innerhalb
seines Leistungs- bereiches begründet sind, nicht zur vereinbarten
Darbietung kommen, so verliert der Auftrag- nehmer den Anspruch
auf die vereinbarte Gage nicht.
§4
Der
Auftragnehmer haftet nicht für Auftrittshindernisse bei höhere Gewalt,
wobei Krankheit des Auftragnehmers dem gleichsteht. Der Auftragnehmer
ist jedoch verpflichtet, im Krankheitsfall sowie z. B. bei Eintritt
eines Verkehrsunfalles umgehend den Auftraggeber oder eine ihm vertre-
tungsbefugte Person über sein Nichtantreten zu verständigen und
ist verpflichtet, einen Kranken- nachweis zu erbringen. Die Beweispflicht
für eine formgerechte Absage in vorgenannten Fällen obliegt dem
Auftraggeber. §5 Am Veranstaltungsort wird eine komplette Ton- u.
Lichtanlage durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt, mit der
der Auftragnehmer unentgeltlich arbeiten kann. Tonträger werden
hauptsächlich durch den Auftragnehmer bereitgestellt.
Der
§5 ist kein Bestandteil des Vertrages, sofern eine Ton- und Lichtanlage
im BV angemietet wird.
§6
Der
Auftragnehmer hat mit der zur Verfügung gestellten Technik pfleglich
umzugehen und Schäden oder Verschleißungserscheinungen dem Veranstalter
mitzuteilen. Die vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Technik
muß von beiden Vertragspartein jeweils vor und nach der Veranstaltung
auf eventuelle Schäden geprüft werden. Eine spätere Haftung wegen
eventueller Schäden, von Seiten des Auftragnehmers wird abgelehnt.
§7
Der Veranstalter verpflichtet sich, die im BV vereinbarte Gage wie
im BV angegeben, zu entrichten.
§8
Eine Konventionalstrafe in dreifacher Höhe der Bruttogage gilt für
beide Partein als vereinbart.
§9
Die
Kündigungsfrist für beide Partein beträgt 15 Tage vor Veranstaltungstermin,
wobei auch einzelne Termine bzw. Personen gekündigt werden können.
Ausgenommen hiervon sind Sonderveranstaltungen, wie z. B. Silvester.
Hierzu werden spezielle, längere Kündigungsfristen vereinbart. Desweiteren
wird einen Probezeit von 14 Tagen vereinbart, die speziell bei längeren
Veranstaltung zum tragen kommt. Innerhalb der Probezeit können beide
Partein vom Vertrag zurücktreten. Hierbei ist es auch möglich für
oder gegen einen einzelnen Vertragspartner von diesem Recht gebraucht
zu machen, ohne das der ge- samteVertrag nichtig würde. Sollte der
Auftragnehmer aus einem anderen wichtigem Grund (ausgenommen §4)
einen Termin mit abgelaufener Kündigungsfrist nicht wahrnehmen können,
so hat er sich um einen passenden Ersatz zu kümmern, um den Veranstaltungs-
u. Programmablauf nicht zu ge fährden. Hierbei gilt es,an erster
Stelle einen Termintausch mit einem jeweils beim Veranstalter unter
Vertrag stehenden Diskotheker zu versuchen. Desweiteren ist dieser
Sachverhalt dem Veranstalter sofort mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung
durch eine der beiden Partein tritt §8 in Kraft.
§10
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die an den Tonträgern
des Auftragnehmers durch Dritte ver- ursacht werden. Gleiches gilt
für Diebstahlschäden.
§11
Schlußvorschriften
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Diese kann nicht mündlich ab- bedungen werden. Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt
der Vertrag im übrigen davon unberührt. Gerichtsstand für etwaige
Streitigkeiten aus diesem Ver- tragsverhältnis ist das zuständige
Gericht am Veranstaltungsort.
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Weiter
zum Buchungsvertrag mit "Aktzeptieren", sonst "Abbrechen".
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