Vertragsbedingungen

§1

Der Auftragnehmer wird vom Veranstalter an nachfolgendem Termin (siehe Buchungsvertrag nachfolgend BV genannt) in derZeit von / bis (s. BV) für eine musikalisch - künstlerische Darbietung engagiert. Die Veranstaltungsart, insbesondere bei Sonderveranstaltungen (Life - Performance, ect.), wird vom Veranstalter bekanntgegeben und sollte auf dem BV vermerkt werden, um eine ordentliche Vorbereitung des Auftragnehmers auf die Veranstaltung zu gewährleisten. Der beiliegende BV ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und er ist als verbindlich zu betrachten, auch wenn diese Vertragsbedingungen nicht automatisch ausgedrukt werden. Mit dem anklicken des Buttons - Aktzeptieren - werden diese Vertragsbedingungen angenom- men. Jeder der Parteien erhält eine Kopie des BV.

§2

Für die Entrichtung der Einkommens- / Umsatzsteuer, sowie die Abführung weiterer Abgaben und die soziale Absicherunghat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Desweiteren wird durch den Veranstalter für eventuell notwendige freie Kost und Logie zu sorgen.

§3

Sollte es aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat oder die innerhalb seines Leistungs- bereiches begründet sind, nicht zur vereinbarten Darbietung kommen, so verliert der Auftrag- nehmer den Anspruch auf die vereinbarte Gage nicht.

§4

Der Auftragnehmer haftet nicht für Auftrittshindernisse bei höhere Gewalt, wobei Krankheit des Auftragnehmers dem gleichsteht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, im Krankheitsfall sowie z. B. bei Eintritt eines Verkehrsunfalles umgehend den Auftraggeber oder eine ihm vertre- tungsbefugte Person über sein Nichtantreten zu verständigen und ist verpflichtet, einen Kranken- nachweis zu erbringen. Die Beweispflicht für eine formgerechte Absage in vorgenannten Fällen obliegt dem Auftraggeber. §5 Am Veranstaltungsort wird eine komplette Ton- u. Lichtanlage durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt, mit der der Auftragnehmer unentgeltlich arbeiten kann. Tonträger werden hauptsächlich durch den Auftragnehmer bereitgestellt.

Der §5 ist kein Bestandteil des Vertrages, sofern eine Ton- und Lichtanlage im BV angemietet wird.

§6

Der Auftragnehmer hat mit der zur Verfügung gestellten Technik pfleglich umzugehen und Schäden oder Verschleißungserscheinungen dem Veranstalter mitzuteilen. Die vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Technik muß von beiden Vertragspartein jeweils vor und nach der Veranstaltung auf eventuelle Schäden geprüft werden. Eine spätere Haftung wegen eventueller Schäden, von Seiten des Auftragnehmers wird abgelehnt.

§7

Der Veranstalter verpflichtet sich, die im BV vereinbarte Gage wie im BV angegeben, zu entrichten.

§8

Eine Konventionalstrafe in dreifacher Höhe der Bruttogage gilt für beide Partein als vereinbart.

§9

Die Kündigungsfrist für beide Partein beträgt 15 Tage vor Veranstaltungstermin, wobei auch einzelne Termine bzw. Personen gekündigt werden können. Ausgenommen hiervon sind Sonderveranstaltungen, wie z. B. Silvester. Hierzu werden spezielle, längere Kündigungsfristen vereinbart. Desweiteren wird einen Probezeit von 14 Tagen vereinbart, die speziell bei längeren Veranstaltung zum tragen kommt. Innerhalb der Probezeit können beide Partein vom Vertrag zurücktreten. Hierbei ist es auch möglich für oder gegen einen einzelnen Vertragspartner von diesem Recht gebraucht zu machen, ohne das der ge- samteVertrag nichtig würde. Sollte der Auftragnehmer aus einem anderen wichtigem Grund (ausgenommen §4) einen Termin mit abgelaufener Kündigungsfrist nicht wahrnehmen können, so hat er sich um einen passenden Ersatz zu kümmern, um den Veranstaltungs- u. Programmablauf nicht zu ge fährden. Hierbei gilt es,an erster Stelle einen Termintausch mit einem jeweils beim Veranstalter unter Vertrag stehenden Diskotheker zu versuchen. Desweiteren ist dieser Sachverhalt dem Veranstalter sofort mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung durch eine der beiden Partein tritt §8 in Kraft.

§10

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die an den Tonträgern des Auftragnehmers durch Dritte ver- ursacht werden. Gleiches gilt für Diebstahlschäden.

§11

Schlußvorschriften Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese kann nicht mündlich ab- bedungen werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen davon unberührt. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Ver- tragsverhältnis ist das zuständige Gericht am Veranstaltungsort.

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Weiter zum Buchungsvertrag mit "Aktzeptieren", sonst "Abbrechen".